Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 166 Inklusionsvereinbarung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Nürnberg, 23.03.2023 – 5 Sa 373/22Zitiert von 2
- BAG, 09.05.2023 – 1 ABR 14/22Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte MenschenZitiert von 15
- BAG, 29.02.2024 – 8 AZR 187/23Bewerbungsverfahrensanspruch - Bestenauslese - Befristung - öffentlicher Arbeitgeber - institutioneller RechtsmissbrauchZitiert von 9
- VG Karlsruhe, 05.09.2025 – 12 K 7805/25
- ArbG Düsseldorf, 28.06.2024 – 1 Ca 18/24Zitiert von 3
- ArbG Köln, 20.12.2023 – 18 Ca 3954/23Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 166 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/166#abs-1 (1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird unter Beteiligung der in § 176 genannten Vertretungen hierüber verhandelt. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, steht das Antragsrecht den in § 176 genannten Vertretungen zu. Der Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung kann das Integrationsamt einladen, sich an den Verhandlungen über die Inklusionsvereinbarung zu beteiligen. Das Integrationsamt soll dabei insbesondere darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen überwunden werden. Der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt, die für den Sitz des Arbeitgebers zuständig sind, wird die Vereinbarung übermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/166#abs-2 (2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an zu berücksichtigen. Bei der Personalplanung werden besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorgesehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/166#abs-3 (3) In der Vereinbarung können insbesondere auch Regelungen getroffen werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/166#abs-4 (4) In den Versammlungen schwerbehinderter Menschen berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen.